Satzung

Deutsch-Italienische Gesellschaft Lübeck e.V.
Società Dante Alighieri

zuletzt geändert auf der JHV am 12.03.2007

 

 

§ 1
Die Deutsch-Italienische Gesellschaft Lübeck e. V. - Società Dante Alighieri
mit Sitz in Lübeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, die Förderung der Volksbildung und die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen mit thematischen oder personellem Bezug zu Italien (Konzerte, Vorträge, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Kunstausstellungen, Exkursionen), die Vermittlung von Kenntnissen der italienischen Sprache und Kultur und durch Begegnungen zwischen Italienern und Deutschen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Deutsch Italienischer Gesellschaften e. V. , Weimar.

§ 6
Die Mittel zur Durchführung des Vereinszwecks sollen durch Beiträge, Spenden und andere zweckgebundene Einnahmen aufgebracht werden.

§ 7
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eintritt und Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft.

2. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten namentlich schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vereinszwecke. Das Mitglied ist vorher zu hören.

§ 8
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9
1. Der Vorstand wird erstmals auf der Gründungsversammlung, später von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf Beisitzern. Er verteilt unter seinen Mitgliedern die Aufgaben namentlich des Schriftführers und des Veranstaltungswartes. Sein Amt endet mit der Neuwahl.
3. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand tagt nach Bedarf.

 

§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 11
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern, sie muss einberufen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder verlangt.

 

§ 13
Neben der Wahl des Vorstandes (§6 Abs. 1) hat die Mitgliederversammlung namentlich folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Wahl der Kassenprüfer (fakultativ)
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der jährlich von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeiträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Vereinsauflösung eine solche von acht Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 14
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

§ 15
Die Satzung vom 26.02.2002 wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2007 geändert.

 

Diese Gründungssatzung wurde am 12. Mai 1987 errichtet.